Da der Beruf des*der Sozialarbeiter*in/Sozialpädagog*in in Deutschland reglementiert ist, benötigen Sie für den vollen Berufszugang eine Befugnis. Das ist die staatliche Anerkennung als Sozialarbeiter*in/ Sozialpädagog*in. Die Voraussetzungen zur Erlangung der staatlichen Anerkennung regelt das NRW Sozialberufeanerkennungsgesetz.
Für die Anerkennung der Gleichwertigkeit eines ausländischen Bildungsabschlusses zur/m hiesigen staatlich anerkannten Sozialarbeiter*in/Sozialpädagog*in sind in NRW die Bezirksregierungen zuständig. Sie wenden sich an diejenige, in deren Zuständigkeitsbereich Sie leben oder arbeiten.
Auf Ihren Antrag hin entscheidet die Bezirksregierung, ob Ihr Abschluss generell in Deutschland anerkannt wird. Dann prüft sie, ob inhaltlich zu den Vorgaben des NRW Sozialberufeanerkennungsgesetz wesentliche Unterschiede bestehen, die Sie noch ausgleichen müssen.
Ein Anpassungslehrgang bietet die Möglichkeit, die festgestellten wesentlichen Unterschiede in den Ausbildungen durch Qualifizierungsmaßnahmen auszugleichen. Das können Sie unter anderem im Rahmen des Anpassungslehrgangs an der FH Münster tun.
Termine zum WiSe 24/25
Beginn Lehrveranstaltungen: 14.10.2024