Erfolgreich reakkreditiert!
Am 14. Juli 2017 war es soweit: Als erste deutsche Hochschule wurde die FH Münster reakkreditiert. Unsere Akkreditierung gilt nun bis 30.09.2026 und umfasst (fast) alle Studiengänge der Hochschule. Ausgenommen hiervon sind lediglich einige Studiengänge, die in Kooperation mit anderen Hochschulen angeboten werden (z. B. im Fachbereich Wirtschaft oder im IBL); diese werden weiterhin programmakkreditiert. Bei allen anderen Studiengängen ersetzt das im Rahmen der Systemakkreditierung begutachtete QM-System die bisher übliche Programmakkreditierung.
Akkreditierungen unserer Studiengänge
Mit Beschluss des Akkreditierungsrates vom 07.02.2017 ist die FH Münster weiterhin berechtigt, in Verbindung mit der Studienakkreditierungsverordnung NRW (vom 25.01.2018) ihre Studiengänge selbst zu akkreditieren. Im Folgenden finden Sie eine Übersicht der akkreditierten Studiengänge.
Erstakkreditierung 2011-2018
Im Jahre 2011 wurde die FH Münster als eine der ersten deutschen Hochschulen systemakkreditiert. Das damalige Verfahren setzte sich aus unterschiedlichen Elementen zusammen, die unter folgendem Link erläutert werden.
Der Unterschied: Programm- und Systemakkreditierung
Alle Bachelor- und Masterstudiengänge müssen in Deutschland akkreditiert, d.h. von unabhängigen Agenturen unter Einbeziehung von Gutachtergruppen geprüft und für gut befunden werden. Die Agenturen selbst müssen wiederum vom Akkreditierungsrat zugelassen sein. Seit 2008 gibt es eine Alternative zu der bis dahin ausschließlich praktizierten Programmakkreditierung: die Systemakkreditierung.
Austauschformate für systemakkreditierte Hochschulen
Lesen Sie auch hier:
- Pressemitteilung 2017: FH Münster wird als erste Hochschule systemreakkreditiert
- Pressekonferenz 2011: Die Systemakkreditierung der FH Münster
- Boentert, Annika 2014: Programm- oder Systemakkreditierung? Eine Entscheidungshilfe auf Basis aktueller Regelungen; in: Nickel, Sigrun (Hg.) 2014: Implementierung von Qualitätsmanagementsystemen: Erfahrungen aus der Hochschulpraxis: S.39-50