Leider besteht kein Anspruch auf Freistellung nach dem Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz (AWbG). Hochschulen gehören nach den nordrhein-westfälischen Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz im Allgemeinen nicht zum Kreis der Einrichtungen, die "anerkannte Bildungsveranstaltungen" im Sinne des AWbG anbieten dürfen. Weiterbildung wird im Gesetz als weiterführende Bildung über die Schulen und Hochschulen hinaus gesehen (Sprachschulen, VHS usw.). Herr Brinkhaus kann Ihnen jedoch gerne eine Bescheinigung über die Teilnahme an einer Veranstaltung, die an einem Wochentag stattfindet, ausstellen. Der Arbeitgeber entscheidet dann, ob er Sie auf freiwilliger Basis für die Weiterbildung freistellt.