Dieser Antrag wird an das Prüfungsamt des Instituts für Berufliche Lehrerbildung gestellt.
Rechtslage: Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 MuSchG darf eine schwangere Studentin in der sechswöchigen Schutzfrist vor der Entbindung und in der achtwöchigen Schutzfrist nach der Entbindung (bzw. zwölf Wochen nach der Entbindung bei Früh- und Mehrlingsgeburten und wenn vor Ablauf von 8 Wochen nach der Geburt bei dem Kind eine Behinderung ärztlich festgestellt wird) nur dann an einer Prüfung teilnehmen, wenn sie sich dazu ausdrücklich be-reit erklärt. Die Erklärung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Für die Berechnung der Schutzfrist vor der Entbindung ist der voraussichtliche Tag der Entbindung maßgeblich, wie er sich aus dem ärztlichen Zeugnis oder dem Zeugnis einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers ergibt.
Füllen Sie alle nachfolgenden Felder aus, laden Sie weiter unten eine ärztliche Bescheinigung/Bescheinigung einer Hebamme/Geburtsurkunde) und finalisieren den Antrag über den Button "absenden".