Plagiate im prüfungsrechtlichen Kontext

Die rechtliche Grundlage zum prüfungsrechtlichen Vorgehen gegen Plagiate ist fest in den Landeshochschulgesetzen verankert.

Im Hochschulgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen heißt es daher in § 63 Abs. 5:

"Die Hochschulen und die staatlichen Prüfungsämter können von den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten eine Versicherung an Eides Statt verlangen und abnehmen, dass die Prüfungsleistung von ihnen selbständig und ohne unzulässige fremde Hilfe erbracht worden ist. Wer vorsätzlich

  1. gegen eine die Täuschung über Prüfungsleistungen betreffende Regelung einer Hochschulprüfungsordnung oder
  2. gegen eine entsprechende Regelung einer staatlichen oder kirchlichen Prüfungsordnung
verstößt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro geahndet werden. Die Hochschulen können das Nähere in einer Ordnung regeln. (...) Im Falle eines mehrfachen oder sonstigen schwerwiegenden Täuschungsversuches kann der Prüfling zudem exmatrikuliert werden."

Weiterhin wird im allgemeinen Teil der Prüfungsordnung für die Bachelor- und Masterstudiengänge an der FH Münster (Stand 27. Januar 2022) § 11 Abs. 5 festgelegt, dass die Beeinflussung eines Ergebnisses einer Prüfungsleistung durch Täuschung mit nicht ausreichend (5,0) bewertet wird.

Umgang mit Plagiaten an der FH Münster

In Anlehnung an das Hochschulgesetz des Landes NRW regeln die Fachbereiche der FH Münster den Umgang mit Plagiatsfällen und Täuschungsversuchen in ihren entsprechenden Prüfungsordnungen.

In der Regel wird der Anfangsverdacht auf das Vorliegen eines Plagiats durch den*die zuständige Prüfer*in festgestellt. Hierbei ist es wichtig, die Schwere des Plagiats zu erfassen - liegen einige Zitierfehler vor, eine elaborierte Verschleierung oder doch ein Komplettplagiat? Nach diesem Schritt sind weitere Faktoren in die Einscheidung, wie mit dem Plagiatsfall umgegangen werden soll, miteinzubeziehen: In welchem Semester wurde die Prüfungsleistung verfasst? Ist die betroffende Person schon einmal mit dem Verdacht konfrontiert worden, ein Plagiat erstellt zu haben? Liegt eine Täuschungsabsicht oder ein Versehen vor?

Nach Beantwortung dieser Fragen und ausreichend vorhandener Beweislast, sollten sich Prüfer*innen an das Prüfungsamt ihres Fachbereichs wenden. Nun wird entschieden, welche prüfungsrechtlichen Schritte eingeleitet werden und ob die Prüfungsleistung als nicht ausreichend (5,0) gewertet wird. Weitere Sanktionen, wie ein Hochschulausschluss oder eine Geldbuße sind im weiteren Prozess nicht ausgeschlossen. Die erforderliche Feststellung trifft der Prüfungsausschuss.

Der Fachbereich Wirtschaft hat zu dem Thema Plagiate einen fachbereichsspezifischen Hinweis erarbeitet.

Hinweis: Die Inhalte und Grafiken dieser Webseite stammen aus Materialien, die während des DH.NRW Projektes PlagStop.nrw erarbeitet wurden.
  1. Dagli-Yalcinkaya, L., Bordach, S., Deleiter, N., Poetzsch, M., Schaller, J., Schlüter-Köchling, U. & Simsek, E. (2023): Leitfaden zum Betrieb einer Plagiatserkennungssoftware im Hochschulbetrieb. Digitale Hochschule NRW/PlagStop.nrw.
  2. Deleiter, N., Schaller, J., Bordach, S., Dagli-Yalcinkaya, L., Poetzsch, M., Schlüter-Köchling, U. & Simsek, E. (2023). Materialien zur Plagiatsprävention für Lehrende. https://plagstop.dh.nrw/materialien/plagiate-im-wiss-kontext
  3. Poetzsch, M. (2023): Leitfaden Plagiat. FH Dortmund
  4. Schlüter-Köchling, U., Şimşek, E., Bordach, S., Dagli-Yalcinkaya, L., Deleiter, N., Poetzsch, M., & Schaller, J. (2024). Keine Angst vor Plagiaten! Eine Einführung in das wissenschaftliche Arbeiten [Interaktive Selbstlernmodule]. Digitale Hochschule NRW/PlagStop.nrw.
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