Arbeitszeit

Die Arbeitszeit während eines Praktikums richtet sich nach der üblichen betrieblichen Arbeits-zeit der Einrichtung. Allerdings muss diese im Rahmen des geltenden Arbeitszeitgesetzes liegen und sollte gemäß § 3 ‎ArbZG die werktägliche Arbeitszeit im Durchschnitt von 8 Std. nicht überschreiten. Überstunden werden mit Freizeit ausgegliechen, d.h. dadurch wird der Praktikumszeitraum nicht verkürzt.

Datenschutz/ Verschwiegenheitserklärung

Der/dem Student*in obliegt als Praktikant*in im Hinblick auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Trägers bzw. der Einrichtung (vgl. § 13 Nr. 6 BBiG) sowie als angehende/r Sozialarbeiter*in auf personenbezogene Daten eine Schweigepflicht (§ 203 StGB). Die Verletzung bzw. unbefugte Verwertung fremder Geheimnisse kann u. U. strafbar sein. Des Weiteren kann dies arbeits- und zivilrechtliche Folgen nach sich ziehen. Der/die Student*in ist auf Datenschutzbestimmungen hinzuweisen und hat diese einzuhalten. Die Schweigepflicht gilt auch nach Beendigung des Praktikums.

Haftungsschutz

Wenn der/die Praktikant*in bewusst und gewollt einen Schaden herbeiführt oder grob fahrlässig gehandelt hat, dann haftet er/sie für den angerichteten Schaden. Es empfiehlt sich vor Praktikumsbeginn, sofern Sie nicht durch die elterliche Haftpflichtversicherung gedeckt sind, eine private Haftpflichtversicherung abzuschließenden, damit wenigstens Schäden trotz Handelns nach bestem Wissen und Gewissen gedeckt sind. Dritten (z. B. Klienten) gegenüber sind Praktikant*innen zu keinem Schadensersatz verpflichtet, da sie laut BGB immer nur als Erfüllungsgehilfe handeln.

Kündigung

In manchen Fällen gibt es gute Gründe, sich Gedanken über eine Kündigung zu machen. Ins-besondere dann, wenn sich herausstellt, dass eine wirkliche Ausbildung im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen oder im Sinne der Studien- oder Praktikumsordnung nicht stattfindet. Für Pflichtpraktika gibt es keine Kündigungsfristen. Der Praktikumsvertrag kann daher aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist beendet werden. Studierende sollten sich in so einem Fall vorher mit ihrer/m Dozent*in oder im Referat Praxis & Projekte beraten. Eine Kündigung sollte möglichst in einem persönlichem Gespräch geschehen, mindestens aber schriftlich unter Angabe des Kündigungsgrundes erfolgen.

Vergütung

Anspruch auf einen Mindestlohn besteht nicht, da das Mindestlohngesetz bei Praktika Ausnahmen macht und nicht gilt, wenn Praktikant*innen ihr Praktikum im Rahmen einer verpflichtenden Schul-, Ausbildungs- oder Studienordnung leisten (MiLoG § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 MiLoG). Damit sind Pflichtpraktika vom Erfordernis des Mindestlohn ausgenommen. Allerdings können Einrichtungen und Träger mit einer Aufwandsentschädigung den Einsatz der Praktikant*innen belohnen. Empfohlen wird 300 - 400 €. Hier unterstützt das Referat Praxis & Projekte ausdrücklich die Stellungnahme "Praktika im Studium - prekäre Verhältnisse beenden" des Jungen DBSH (2013).

Unfallschutz

Während der Praktika hat die Hochschule keinen unmittelbaren Einfluss auf die Art und Weise der Durchführung sowie auf den Ablauf der Praktika. Die Studierenden gliedern sich in den Betriebsablauf der Einrichtung ein und erfüllen damit die Voraussetzungen für abhängig Beschäftigte nach §2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII. Deshalb ist dann der für die Praktikumseinrichtung zuständige Unfallversicherungsträger (§ 133 Abs. 1 SGB VII) auch für die Student*innen zuständig. Im Rahmen der Begleitveranstaltungen, die dem organisatorischen Verantwortungsbereich der Hoch-schule zuzurechnen sind, sind alle ordentlich eingeschriebenen Studierenden gemäß §2 Abs. 1 SGB VII während ihrer Aus- und Fortbildung an Hochschulen in der Gesetzlichen Unfallversicherung versichert.

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