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Amtlich beglaubigen kann jede öffentliche Stelle, die ein Dienstsiegel führt. Dies sind z.B. Behörden, Notare, öffentlich-rechtlich organisierte Kirchen.

Nicht anerkannt werden Beglaubigungen von folgenden Stellen (auch wenn sie ein Siegel führen): Rechtsanwälte, Vereine, Versicherungen, Krankenkassen, Wirtschaftsprüfer, Buchprüfer, Banken und Sparkassen.

Die amtliche Beglaubigung muss mindestens enthalten:

  • einen Vermerk, der bescheinigt, dass die Kopie mit dem Original übereinstimmt (Beglaubigungsvermerk)
  • die Unterschrift des Beglaubigenden
  • den Abdruck des Dienstsiegels; ein einfacher Schriftstempel genügt nicht
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