D

Digitale Gewalt

Es gibt viele Formen von Gewalt, mit denen im Speziellen Frauen und queere Menschen konfrontiert werden. Darunter zählt auch die Digitale Gewalt. Dabei findet Gewalt gegen u. a. Frauen über das Netzt neue, teilweise noch unergründete Wege. Digitale Gewalt ist ein Oberbegriff und fasst alle Formen von geschlechtsspezifischer Gewalt zusammen, die mit Hilfe digitaler Medien und Hilfsmitteln ausgeübt werden und/oder im digitalen Raum stattfinden. Sie kann in Form sexistischer, sexualisierender, frauenfeindlicher oder bedrohender Kommentare auftreten, in Form von Stalking, Mobbing, in Form von Identitätsmissbrauch und in vielen weiteren Variationen. Die Möglichkeit der anonymen Vorgehensweise, die hohe Dynamik im Bereich digitaler Medien und das breite Angebot dieser erleichtern die Digitale Gewalt und verschärfen die Problematik dahinter.

Diskriminierung und Diskriminierungsformen

Der Begriff Diskriminierung leitet sich vom lateinischen discriminare (=unterscheiden, abgrenzen) ab. Er beschreibt die soziale, ökonomische, rechtliche und politische Benachteiligung, Ausgrenzung, Abwertung und Herabsetzung von Personen und gesellschaftlichen Gruppen aufgrund individueller oder gruppenspezifischer Merkmale. Bei Diskriminierung handelt es sich um kein soziales und indi-viduelles Phänomen, sondern um ein tiefgreifendes, alle betreffendes gesellschaftliches Problem. Tatsächlich ist Diskriminierung eine grobe Verletzung der Menschenrechte, da betroffene Men-schen systematisch daran gehindert werden ihre Rechte auszuüben (vgl. Amnesty International. Schweizer Sektion o. D.). Es gibt sehr viele verschiedene Formen von Diskriminierung, darunter zählen die institutionelle, die unmittelbare, die mittelbare und die Mehrfachdiskriminierung.
Quelle: Amnesty International Schweizer Sektion (o. D.): Definition. Was ist Diskriminierung.

- Die Bezeichnung institutionelle Diskriminierung soll verdeutlichen, dass Diskriminierungen das Ergebnis organisatorischer und institutioneller Strukturen sein können und nicht nur auf indivi-dueller Feindseligkeit beruhen. Einige gesellschaftliche oder auch hochschulinterne Strukturen beispielsweise aber auch Gesetzte und Vorschriften sorgen für eine Benachteiligung und den Ausschluss von Menschen.

- Eine unmittelbare Diskriminierung liegt dann vor, wenn sie direkt an einem der in §1 des All-gemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) genannten Merkmalen ansetzt. Dort heißt es: „Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen“. So liegt eine unmittelbare Dis-kriminierung beispielsweise dann vor, wenn Stellenausschreibungen diskriminierende Alters-grenzen aufweisen oder eine Frau aufgrund ihrer Schwangerschaft gekündigt wird.

- Bei der mittelbaren Diskriminierung erfolgen die Benachteiligungen nicht offensichtlich wegen eines in §1 AGG genannten Merkmals, sondern resultieren aus scheinbar neutralen Kriterien. Wenn eine Arbeit gebende Person beispielsweise absolute Flexibilität verlangt und kein Be-treuungsangebot für Kinder ermöglicht, gilt dies zunächst für alle potenziellen Bewer-ber*innen, wirkt sich jedoch stärker benachteiligend auf Eltern und insbesondere Frauen aus.

- Die Mehrfachdiskriminierung steht im Zusammenhang mit der Intersektionalität. Es handelt sich um eine Diskriminierung aufgrund der Zuschreibung zu mehreren sozialen Gruppen. Bei-spielsweise kann eine Frau, die zusätzlich zu der LGBTQIA* Community gehört Diskriminierung aufgrund ihrer geschlechtlichen Identität und/oder ihrer sexuellen Orientierung erfahren und darüber hinaus aufgrund anderer Faktoren wie ihres Alters, ihrer Hautfarbe oder ihres sozialen Status.

divers, nichtbinär, inter*geschlechtlich/-sexuell und agender

Bei der Bezeichnung divers handelt es sich nicht um eine Geschlechtsbezeichnung, sondern um eine Eintragsoption im Geburtenregister. Seit dem 22. Dezember 2018 gibt es in Deutschland die Möglichkeit des Geschlechtseintrags divers neben weiblich und männlich zu wählen. Diese „dritte Option“ wurde für Kinder konzipiert, die als inter*geschlechtliche Person auf die Welt kommen, ist jedoch auch als nachträgliche Änderung des Geschlechtseintrags möglich (mit ärztlichem Attest, in dem eine „Variante der Geschlechtsentwicklung“ bestätigt wird). In Anspruch genommen werden kann der Eintrag allgemein nur dann, wenn zuvor eine Begutachtung durch eine medizinische Person vorgenommen wurde. Dadurch ist der Geschlechtseintrag weiterhin nicht selbstbestimmt und von einer Fremdzuweisung abhängig. Durch die offene Formulierung „Variante der Geschlechtsentwicklung“ ist eine Angleichung des Geschelchtseintrags auch für trans* Personen möglich.

Als nichtbinär (englisch: nonbinary) bezeichnen sich Menschen, die sich nicht oder nicht vollständig als Mann oder Frau identifizieren. Dabei ist es möglich sich als weder männlich noch weiblich zu identifizieren, als beides gleichzeitig oder aber als etwas zwischen männlich und weiblich. Der Begriff nichtbinär ist auch inklusiv für inter* Menschen. Inter*geschlechtliche bzw. inter*sexuelle Menschen haben (angeborene oder nicht angeborene) körperliche Geschlechtsmerkmale, die sich nicht als „nur männlich“ oder „nur weiblich“ einordnen lassen. Inter* Menschen können sich selbst als weiblich, männlich oder eben als nichtbinär und/oder inter* identifizieren.

Agender setzt sich aus dem englischen gender (=soziales Geschlecht oder Geschlechtsidentität) und der Vorsilbe a (=ohne oder nicht vorhanden) zusammen. Damit heißt Agender etwa „geschlechts-los“. Eine Agender Person hat entweder keine Geschlechtsidentität oder empfindet sich eher als geschlechtsneutral. Das Geschlecht ist für die Person eine Zuschreibung von außen und ein Konzept, mit dem sie nichts oder wenig anfangen kann.

Um unsere Webseite für Sie optimal zu gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir Cookies. Weitere Informationen und die Möglichkeit zum Widerruf finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.